Die von ihr beschriebenen Posen («auf allen Vieren», «Unterhose im Pospalt», «gespreizte Beine») stimmen exakt mit vielen Bildern überein, die auf dem Laptop des Beschuldigten gespeichert waren. Die Beschreibung der Privatklägerin in Verbindung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass seine Tochter die heiklen Bilder auf seinem Laptop gesehen haben könnte, sind eindeutig und lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin einige wenige pornografische Bilder auf dem Laptop des Beschuldigten gesehen haben muss.