12. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass sich auf dem Laptop des Beschuldigten diverse Fotos von leicht bekleideten und nackten Frauen in verschiedenen Posen befanden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten handelte es sich dabei um Werbefotos von Prostituierten (pag. 68 Z. 51 f.; 59 f.; 79 Z. 139 ff.). Die zur Diskussion stehenden Bilder sind – mit Ausnahme von ganz wenigen Aufnahmen (pag. 111), welche allenfalls noch als bloss erotisch bezeichnet werden können – eindeutig pornografischen Inhalts.