Zum Eventualvorsatz ist zu ergänzen, dass sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.