17 Zum Eventualvorsatz ist zu ergänzen, dass sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.