(BGE 131 IV 64 E. 10.3 S. 71). Zugänglich ist auch eine Internetseite, die eine Registrierung verlangt, ohne dass das Alter des Besuchers überprüft wird (Urteil des BGer 6S.26/2005 E. 3.1). Weiter ist auch das Herumliegenlassen von Pornoheften oder entsprechender Videokassetten in einer Familie mit Kindern unter 16 Jahren sowie die Verbreitung von pornografischen Aufzeichnungen über einen Telefondienst, der auch Kindern zugänglich ist, vom Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, Art. 197 StGB, S. 544 m.w.