Zum einen müssen die Darstellungen und Darbietungen objektiv betrachtet darauf angelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66 f. m.w.H., bestätigt in Urteil des BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.1, 2A.563/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.3.2).