Die Privatklägerin konnte den Laptop während ihrer Besuchen beim Vater fürs Spielen benützen, jeweils vorbereitet und teilweise ohne Beaufsichtigung durch ihren Vater. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich die Fotos auf dem Laptop in nicht separat passwortgeschützten Dossiers befunden haben. Der Beschuldigte war bereits im Jahr 2010 von der Vormundschaftsbehörde H.________ darauf hingewiesen worden, dass die Fotos der nackten Frauen problematisch seien. Sein Laptop hatte im September 2012 keine Kindersicherung. Das Passwort des Laptops lautete auf «123456 ».