Die Privatklägerin hat insbesondere ein Foto von einer Frau gesehen, welche gespreizte Beine hatte, so dass man deren Geschlechtsmerkmale (für die Privatklägerin «toute sa fleur») sehen konnte. Weiter hat die Privatklägerin ein Bild einer Frau auf allen Vieren gesehen, welche die Unterhosen im Pospalt hatte, so dass man ihre nackten Pobacke – gemäss der Privatklägerin «ses fesses» – sehen konnte. Entsprechende Bilder fanden sich auf dem Laptop des Beschuldigten. Die Privatklägerin konnte den Laptop während ihrer Besuchen beim Vater fürs Spielen benützen, jeweils vorbereitet und teilweise ohne Beaufsichtigung durch ihren Vater.