Der Sachverhalt wird daher, wie in der erweiterten Eventualanklage umschrieben (pag. 330), mit Präzisierung als erwiesen erachtet: Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin im September 2012 bei ihrem Vater auf dem Laptop einige wenige (mindestens zwei) Fotos mit nackten bzw. teilweise nackten Frauen (Reizwäsche) gesehen hat (Werbefotos von Prostituierten). Die Privatklägerin hat insbesondere ein Foto von einer Frau gesehen, welche gespreizte Beine hatte, so dass man deren Geschlechtsmerkmale (für die Privatklägerin «toute sa fleur») sehen konnte.