Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin sowohl isoliert betrachtet, als auch gestützt auf die weiter vorhandenen Beweismittel – insbesondere die aktenkundigen Fotos – grossmehrheitlich als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen jedenfalls insoweit als glaubhaft, als er ausführte, es könne sein, dass seine Tochter die heiklen Fotos bei ihm gesehen habe und er gewisse Fehler im Umgang mit den Fotos einräumte. Der Sachverhalt wird daher, wie in der erweiterten Eventualanklage umschrieben (pag. 330), mit Präzisierung als erwiesen erachtet: