82 Z. 242 f.). Auch diese subjektiven Äusserungen des Beschuldigten wirken glaubhaft. Darauf kann folglich abgestellt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass sich die Fotos des Beschuldigten in Dossiers auf dem Laptop befanden (pag. 80 Z. 186). 10.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin sowohl isoliert betrachtet, als auch gestützt auf die weiter vorhandenen Beweismittel – insbesondere die aktenkundigen Fotos – grossmehrheitlich als glaubhaft.