An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2014 sagte er aus, dass solche Fotos bereits im Jahr 2010 thematisiert worden seien, als sie bei den Behörden gewesen seien. «Sie» [die Vormundschaftsbehörde] hätten ihm gesagt, dass er «dies» nicht tun dürfe (pag. 320 Z. 22 ff.). Auf Frage des erstinstanzlichen Richters, weshalb die Privatklägerin nun im Jahr 2012 mit den Bildern in Kontakt gekommen sei und er dies