Auf diese Aussagen ist abzustellen. Auch die Ausführungen des Beschuldigten selbst sprechen somit letztlich dafür, dass die Privatklägerin die heiklen Fotos bei ihm auf dem Laptop gesehen haben muss, wie es von ihr geltend gemacht wird. Der Beschuldigte hat zudem gewisse Fehler im Umgang mit den heiklen Fotos eingeräumt und er hat selbst auf das Gespräch mit der Vormundschaftsbehörde H.________ im Jahr 2010 hingewiesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2014 sagte er aus, dass solche Fotos bereits im Jahr 2010 thematisiert worden seien, als sie bei den Behörden gewesen seien.