351 Z. 35 ff.). Das Kennwort sei einfach: 123456 (pag. 352 Z. 2). Der Beschuldigte hielt es sodann auf Frage als wahrscheinlich, dass die Privatklägerin gesehen habe, wie er das Passwort eingegeben habe (vgl. pag. 352 Z. 5 f.). Auch gab er an, dass er zu dieser Zeit keine Kindersicherung gehabt habe. Er habe ihr immer gesagt, sie dürfe nichts alleine machen. «Meistens» sei er auch bei ihr gewesen, wenn sie die Cartoons geschaut habe (vgl. pag. 352 Z. 10 ff.). Die vom Beschuldigten gemachten Schilderungen, wie die Privatklägerin bei ihm auf dem Laptop die Fotos gesehen haben könnte, wirken authentisch. Auf diese Aussagen ist abzustellen.