Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bereits an der zweiten polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2013 auf Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass seine Tochter auf seinem Laptop per Zufall Bilder von Frauen gesehen habe, ausführte, dass er dies nicht wisse. Manchmal spiele seine Tochter mit seinem Handy (pag. 71 Z. 163 ff.). Ab der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte stimmigere Aussagen. Der Beschuldigte stellte zwar in Abrede, der Privatklägerin aktiv auf seinem Laptop Fotos von nackten und leicht bekleideten Frauen gezeigt zu haben (pag. 72 Z. 222; 73 Z. 276; 80 Z. 179; 81 Z. 224; 319 Z. 15 f.).