14 habe gedacht, dass er dies nicht beweisen könne, dass er nichts gemacht habe (pag. 68 Z. 22 ff.). Diese Aussagen erscheinen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte mit der Mutter seiner Tochter im Streit um die Alimente und das Besuchsrecht steht, nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bereits an der zweiten polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2013 auf Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass seine Tochter auf seinem Laptop per Zufall Bilder von Frauen gesehen habe, ausführte, dass er dies nicht wisse.