64 Z. 74 f.). Der Beschuldigte gab zudem an, dass er weder einen PC noch einen Laptop besitze (pag. 64 Z. 77 f.). Diese Aussagen erwiesen sich nachträglich als offensichtlich falsch (vgl. pag. 88 ff.). An der zweiten polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2013 führte der Beschuldigte auf Vorhalt, weshalb er Falschaussagen gemacht habe, aus, er sei geschockt gewesen und habe sein Kind nicht verlieren wollen. Er