Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von I.________ (Bekannte des Beschuldigten) und J.________ (Cousin des Beschuldigten) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 381 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung). I.________ und J.________ haben keine entscheidrelevanten Aussagen für die Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Sachverhalts gemacht. Etwas anderes wird auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. 10.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünfmal einvernommen (polizeiliche Einvernahmen vom 11. Dezember 2012 und vom 23. Januar 2013 [pag.