Dies geht nicht an und widerspricht dem besonderen Schutz, welchen Kinder im Strafverfahren bedürfen. Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Tat im September 2012 begangen wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von I._____