Sie hat aber immerhin ausgesagt, dass sie die Fotos mehrmals gesehen habe. Würde man von der Privatklägerin verlangen, genaue Angaben zum Deliktszeitpunkt zu machen, zu welchen sie offensichtlich nicht in der Lage ist, könnte es mangels konkretem Zeitpunkt in solchen Fällen gar nie zu einem Schuldspruch kommen. Dies geht nicht an und widerspricht dem besonderen Schutz, welchen Kinder im Strafverfahren bedürfen.