Die Kammer vertritt gleichermassen wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin die Auffassung, dass gestützt auf diese Aussagen der Mutter der Privatklägerin vom Deliktszeitpunkt September 2012 ausgegangen werden kann. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin aufgrund ihres jungen Alters noch kein ausgeprägtes zeitliches Gefühl hat und dementsprechend nicht in der Lage ist, genauere Angaben zum Deliktszeitpunkt zu machen. Sie hat aber immerhin ausgesagt, dass sie die Fotos mehrmals gesehen habe.