Die Vorinstanz hat die Aussagen von D.________ ausführlich gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, passen die Aussagen von D.________ zu den Angaben der Privatklägerin. Zu ergänzen ist, dass D.________ an der polizeilichen Befragung vom 22. November 2012 zusätzlich beschrieb, dass ihre Tochter erzählt habe, dass sie Mädchen ohne BH gesehen habe, die ihre Brüste verborgen hätten (pag. 43 Z. 40