Ihre Aussagen passen jedenfalls zu denjenigen ihrer Tochter. Dass sie in der Hauptverhandlung dann ergänzt, sie sei sicher, dass ihre Tochter die fraglichen Bilder nicht bloss zufällig gesehen habe, dürfte ihre eigene Interpretation der Vorfälle darstellen, erklärbar mit ihrer (Schutz-) Funktion als Mutter von C.________. Angesichts des Umstandes, dass A.________ selber freiwillig gewisse Eingeständnisse machte, sind die Aussagen von D.________ für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht entscheidend. Sie ändern nichts an der Schlussfolgerung, wonach C.________ effektiv einige problematische Bilder gesehen haben muss.»