Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der als Auskunftsperson befragten Mutter der Privatklägerin, D.________, wie folgt (pag. 380 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): «Würdigung Aussagen von D.________: Bei der Würdigung der Aussagen von D.________ ist vorab zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und A.________, den Eltern von C.________, ein Streit um Alimente und wohl noch entscheidender, ein Streit um das Besuchs- und Kontaktrecht vorhanden ist. Dies ist möglicherweise ein Erklärungshinweis für den Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige.