Hätte die Privatklägerin nur zwei Fotos gesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies ausdrücklich gesagt hätte. Dass die Privatklägerin nicht konkret angeben konnte, wie viele Fotos sie genau gesehen hat, ist demgegenüber weder unglaubhaft noch erstaunlich, sondern aufgrund ihres Alters erklärbar. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin somit grossmehrheitlich als glaubhaft. 10.3 Würdigung der Aussagen der übrigen Beteiligten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der als Auskunftsperson befragten Mutter der Privatklägerin, D.________, wie folgt (pag.