12 Privatklägerin hat die zwei Fotos, welche ihr nicht gefallen haben, offensichtlich nur beispielhaft beschrieben. Dafür sprechen auch ihre Angaben an der zweiten Befragung, wonach sie nicht sagen könne, wie viele Fotos sie gesehen habe, sie habe mehrmals Fotos gesehen. Hätte die Privatklägerin nur zwei Fotos gesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies ausdrücklich gesagt hätte.