319 Z. 32 ff.). Die Kammer geht anders als die Verteidigung davon aus, dass die Privatklägerin einige wenige, mindestens aber zwei Fotos auf dem Laptop des Beschuldigten gesehen haben muss. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin zu Beginn der ersten Befragung ausgesagt hat, dass zwei Fotos nicht gut gewesen sind und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung zwei Bilder beschrieben hat. Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Aussagen lässt sich aber nicht herstellen. Die