mit Reizwäsche fotografieren lassen – gerne machen würden. Sie verneinte auch die Frage, ob ihr Vater beim Fotozeigen etwas mit sich oder ihr gemacht habe und sie gab an, dass sie auf den von ihrem Vater bearbeiteten Fotos nicht nackt gewesen sei. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihren Vater nicht unnötig belastete und klar differenzierte, indiziert, dass sie die Wahrheit sagte. Letztlich stellt auch der Beschuldigte selbst die Aussagen seiner Tochter nicht in Abrede. Er gab an der Hauptverhandlung vom 10. September 2014 an, er glaube auch, dass die Privatklägerin solche Bilder gesehen habe. Es könne sein, dass sie in seinem Umfeld die Bilder gesehen habe (pag. 319 Z. 32 ff.).