In den Aussagen der Privatklägerin finden sich keine Lügensignale, keine offensichtlichen Widersprüche oder keine Anzeichen von Aggravation. Die Privatklägerin war anlässlich der ersten Videobefragung in der Lage, zwischen Wahrheit und Lüge zu unterscheiden (Farbe des Stiftes) und sie korrigierte die befragende Psychologin, als diese etwas falsch verstanden hatte (Familienname der Privatklägerin). Die Privatklägerin hat im Weiteren ihren Vater in Schutz genommen. Sie führte an der ersten Befragung aus, dass es Mädchen gebe, die das – gemeint ist offensichtlich das sich nackt resp. mit Reizwäsche fotografieren lassen – gerne machen würden.