mal. Die Privatklägerin konnte anlässlich der Befragungen Gefühle und Gedanken gut wiedergeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So gab sie etwa an, dass ihr Vater Dinge erzähle, die ihr wehtäten, wie beispielsweise, dass er nirgends schlafen könne oder in einer Garage schlafe oder dort, wo die Armen schlafen würden. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich keine Lügensignale, keine offensichtlichen Widersprüche oder keine Anzeichen von Aggravation.