Auf Frage, wie sie die Bilder zu Gesicht bekommen habe, begann sie an der ersten Befragung zu erzählen, dass ihr Vater sie rufe. Auf Frage, ob er sie rufe, um ihr die Bilder zu zeigen, meinte sie dann aber «nein», wobei sie sodann ergänzte «manchmal schon». Die Aussagen der Privatklägerin sind insoweit zu wenig präzise, als dass ein aktives Zeigen des Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte. Unklar ist insbesondere auch, welche Bilder ihr allenfalls aktiv gezeigt worden sein sollen und wieviel-