Hinweise, dass die Privatklägerin solche Fotos anderswo gesehen haben könnte, liegen nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar ein gewisser Druck von Seiten der Mutter, die Geschehnisse zu erzählen, nicht auszuschliessen, konkrete Anzeichen einer Beeinflussung zu einer Falschbezichtigung sind aber nicht erkennbar. Den Aussagen der Privatklägerin kann sogar entnommen werden, dass der Beschuldigte ihr allenfalls gewisse Bilder gezeigt hat. Auf Frage, wie sie die Bilder zu Gesicht bekommen habe, begann sie an der ersten Befragung zu erzählen, dass ihr Vater sie rufe.