11 ten Bilder festgestellt werden, wie sie von der Privatklägerin beschrieben wurden (pag. 99; 109-116; 120-122). Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin tatsächlich solche Bilder auf dem Laptop des Beschuldigten gesehen hat, zumal ein achtjähriges Kind wohl kaum allein aufgrund von Phantasie die Bilder so detailliert beschreiben könnte. Hinweise, dass die Privatklägerin solche Fotos anderswo gesehen haben könnte, liegen nicht vor.