Pobacken) gesehen habe. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen hat, ist im Protokoll der Videobefragung fälschlicherweise von «cu» die Rede (vgl. pag. 20). Dies gilt es zu berücksichtigen. Ein anderes Bild habe gemäss der Privatklägerin eine Frau mit gespreizten Beinen gezeigt und man habe «toute sa fleur» gesehen. Die von der Privatklägerin verwendeten Begriffe sind eindeutig. Auch der Beschuldigte selbst hat ausgeführt, dass seine Tochter mit dem Ausdruck «toute sa fleur» die Geschlechtsteile einer Frau gemeint haben muss (pag. 81 Z. 209 ff.). Auf dem Laptop des Beschuldigten konn-