Diese Schilderungen kommen weder von aussen beeinflusst noch frei erfunden daher, zumal die Privatklägerin auch die Bearbeitung von Bildern von ihr selber schilderte und erklärte, wie diese entstanden seien und was sie daran gestört habe. Auch an der zweiten Befragung gab die Privatklägerin gleichbleibend an, dass sie Frauenfotos, die ihr Vater gemacht habe, auf dessen Computer gesehen habe. Sie bestätigte somit ihre bereits gemachten Aussagen. Die Privatklägerin wirkte an beiden Videobefragungen natürlich, zugewandt und vertrauensselig.