Die Aussagen enthalten verschiedene Realitätskriterien: Die Privatklägerin hat viel in freier Rede berichtet und von Anfang an erzählt, dass ihr Vater Fotos von nackten Frauen habe und diese dann am Computer bearbeite. Sie beschrieb logisch und widerspruchsfrei, wie ihr Vater die Fotos mache, «korrigiere» und dann wieder den Frauen zukommen lasse. Diese Schilderungen kommen weder von aussen beeinflusst noch frei erfunden daher, zumal die Privatklägerin auch die Bearbeitung von Bildern von ihr selber schilderte und erklärte, wie diese entstanden seien und was sie daran gestört habe.