Ungenauigkeiten in der Aussage sind in dieser Alterskategorie normal und lassen nicht ohne Weiteres auf eine Unglaubhaftigkeit der Aussage schliessen. Werden diese Besonderheiten in der Würdigung von Kinderaussagen berücksichtigt, kann festgehalten werden, dass die von der Privatklägerin auf Französisch gemachten Aussagen insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und altersgerecht erscheinen. Die Aussagen enthalten verschiedene Realitätskriterien: Die Privatklägerin hat viel in freier Rede berichtet und von Anfang an erzählt, dass ihr Vater Fotos von nackten Frauen habe und diese dann am Computer bearbeite.