Würdigung des Therapieberichts von G.________ (pag. 267 f.): Im Auftrag von Gerichtspräsident K.________ erstellte G.________, der behandelnde Psychiater von C.________, einen Therapiebericht. Soweit hier interessierend kann dem Bericht entnommen werden, dass eine Konfrontation mit pornografischem Material nie Thema in einer Sitzung war; einige Male sei es aber darum gegangen, das Verhalten ihres Vaters zu verstehen (pag. 268). Dem Therapiebericht kommt unter den gegebenen Umständen für den hier zu beurteilenden Themenkreis keine entscheidende Bedeutung zu. Fest steht einzig, dass die Problematik konkret in den Therapiesitzungen nicht thematisiert wurde.