Weiter bestätigen die Zeitstempel, dass A.________ im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum im Besitze dieser Bilder war. Auf der anderen Seite ist ersichtlich, dass die Ausführungen von A.________, wonach er Bilder „bearbeitete“ und wie seine Tochter schilderte „Köpfe wegmachte“, zutreffend sind (vgl. bspw. pag. 112). Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Sachbearbeiter in der Anzeige vom 18.02.12013 festhielten, dass aus ihrer Sicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ob sich A.________ hinsichtlich des „Zeigens und Zugänglichmachens von pornografischen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren“ schuldig gemacht hat (pag. 9, unten).