Im Protokoll der Videobefragung sei fälschlicherweise von «cu» und nicht «les fesses» die Rede. Sowohl die Anklageschrift als auch das erstinstanzliche Beweisergebnis seien insoweit offensichtlich falsch. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (aktenkundige Fotos; Therapiebericht von G.________ vom 7. April 2014; Sitzungsprotokoll der Vormundschaftsbehörde H.________ vom 10. Mai 2010) wie folgt gewürdigt (pag. 377 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung):