Er hält zusammengefasst fest, dass sich der Deliktszeitpunkt beweismässig nicht erstellen lasse. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin müsse zudem davon ausgegangen werden, dass diese lediglich zwei Bilder gesehen habe, eines von einer Frau auf allen Vieren mit dem Stringtanga oder den Unterhosen im Pospalt und damit mit nackten Pobacken («on a vu ses fesses») und ein anderes von einem nackten Mädchen mit gespreizten Beinen, welches ihre Unterhosen heruntergezogen habe, so dass man «ihre gesamte Blume» («toute sa fleur») gesehen habe.