Es sei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die Privatklägerin die erwähnten Bilder mehr zufällig wegen mangelnder Sorgfalt auf Seiten des Beschuldigten zu Gesicht bekommen habe. Hierfür sprächen die Aussagen des Beschuldigten, welcher die mangelnde Vorsicht eingeräumt habe, aber auch die fehlende Kindersicherung und das an sich unbrauchbare Passwort. Zu ergänzen sei, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2010 von der Vormundschaftsbehörde H.________ ausdrücklich auf sein problematisches Verhalten aufmerksam gemacht worden sei. Offensichtlich habe diese Warnung nicht gefruchtet.