Die entsprechenden Bilder hätten sich auf dem Computer des Beschuldigten befunden. Die Privatklägerin habe diesen Computer während ihrer Besuche beim Vater fürs Spielen benützen können, jeweils vorbereitet durch den Vater. Der direkte Nachweis, dass der Beschuldigte seiner Tochter derartige Bilder aktiv (von sich aus) gezeigt habe, sei nicht gelungen. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die Privatklägerin die erwähnten Bilder mehr zufällig wegen mangelnder Sorgfalt auf Seiten des Beschuldigten zu Gesicht bekommen habe.