8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass die Privatklägerin bei ihrem Vater im Herbst 2012 einige wenige Fotos mit nackten bzw. teilweise nackten Frauen zu Gesicht bekommen hat. Die Privatklägerin habe gemäss ihren glaubhaften Aussagen Frauen in Unterwäsche (Reizwäsche) mit gespreizten Beinen oder auf allen Vieren gesehen. Die Formulierungen «toute sa fleur» und «cu» seien eindeutig und könnten nicht erfunden sein. Die entsprechenden Bilder hätten sich auf dem Computer des Beschuldigten befunden.