8 zweite Videobefragung der Privatklägerin nicht am 26. November 2012, sondern am 24. Juli 2013 stattfand. Beim von der Vorinstanz erwähnten Datum handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Soweit sich weitergehend ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.