80 Z. 182, 196 f., 200 ff.; 81 Z. 223). Der Beschuldigte war damit bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert und es konnte für ihn kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann daher nicht erkannt werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung