Weitergehender Anführungen der äusseren Umstände, die auf einen Eventualvorsatz schliessen lassen, bedurfte es nicht. Der Beschuldigte war bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholt mit seiner Verantwortung als Erziehungsperson und seiner Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Tochter keine pornografischen Bilder zu Gesicht bekommt, konfrontiert worden (pag. 80 Z. 184 f.; 81 Z. 226 f.). Er hat zudem selbst Fehler im Umgang mit den Fotos eingeräumt (pag. 81 Z. 236 ff.) und verschiedene Möglichkeiten erwähnt, wie die Privatklägerin bei ihm die heiklen Fotos gesehen haben könnte (pag. 80 Z. 182, 196 f., 200 ff.;