einen Strafbefehl und die erweiterte Anklage erliess, brachte sie folglich zum Ausdruck, dass sie zumindest von Eventualvorsatz des Beschuldigten ausging (vgl. Urteil des BGer 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Formulierung «die Möglichkeit hatte, diese bei Benutzung des Laptops zu sehen» reichte als Hinweis auf einen allfälligen Eventualvorsatz aus und beliess dem urteilenden Gericht den notwendigen Spielraum zur beweismässigen Würdigung der inneren Einstellung. Weitergehender Anführungen der äusseren Umstände, die auf einen Eventualvorsatz schliessen lassen, bedurfte es nicht.