Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB kann nicht fahrlässig begangen werden. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Pornografie anklagte resp. einen Strafbefehl und die erweiterte Anklage erliess, brachte sie folglich zum Ausdruck, dass sie zumindest von Eventualvorsatz des Beschuldigten ausging (vgl. Urteil des BGer 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2).