Der erweiterten Anklage kann nach dem Gesagten in genügender Weise entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und zwar mit Beschreibung von Ort, Datum und Art der Tatausführung. Was die Vorsatzelemente in der erweiterten Anklage anbelangt, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 m.w.H.). Pornografie im Sinne von Art.